Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Zusammentreffen mit anderen Geschäftsbedingungen
Verkauf und Lieferung durch uns werden nur aufgrund der folgenden Bedingungen ausgeführt. Unser Schweigen auf etwaige vom Käufer oder vom Lieferwerk übersandten Geschäftsbedingungen gilt nicht als Annahme. Ihre Geltendmachung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweisbarer anderer Bedingungen Bestellungen ausführen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Anerkennung durch uns. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit uns als Lieferanten.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen der Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen, fernschriftlichen, per Telefax-Schreiben oder über Datenträger erteilten Bestätigung, welche nicht sein muss. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden
2.2 Bestimmungen zum Lieferumfang, Spezifikationen, Masse, Gewichte oder sonstigen Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, wobei Schriftlichkeit auch ohne Unterschrift gegeben ist.
3. Liefer- und Leistungszeit
3.1 Liefertermine oder Fristen gelten nur nach unserer schriftlichen Bestätigung, welche nicht sein muss. Unabhängig davon bleibt in jedem Fall eine korrekte und rechtzeitige Selbstlieferung vorbehalten.
3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Eisgang, Sperrung von Schleusen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei einem unserer Lieferanten oder Unterliefen eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Laufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten
3.3 Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Unter den gegebenen Umständen können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
3.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einschlägig sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jeglichem Rechtsgrund gegen unseren Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewahrt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt
4.2 Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der unter Ziffer 6.1 bezeichneten Forderungen. Die Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Käufers kann vor oder nach der Übergabe der Kaufsache einseitig durch uns verursacht werden. Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung er-folgt stets für uns als Hersteller. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übertragen wird, sofern dies nicht bereits von Gesetz wegen geschieht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet
4.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer und Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Verpflichtung, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung besteht. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzugspflichtige Angaben macht die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
4.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rückgabe sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes gilt – kein Rücktritt vom Vertrage. Das Rücktrittsrecht nach Art. 214 Abs. 3 OR bleibt in jedem Fall vorbehalten.
4.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern sowie erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig zu gewährleisten
5. Erfüllungsort; Gefahrtragung
5.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort der Ware, bei Abladegeschäften der Abladeort. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Ausstellungsort unserer Rechnung.
5.2 Wir können wählen, mit welchem Transportmittel und auf welcher Weise wir die Ware versenden. Jegliche Gefahr geht mit der Übergabe an den ersten Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt – auch soweit eine Bestimmung durch den Käufer erfolgt – auf den Käufer über.
6. Preise und Kosten; Zahlungsbedingungen
6.1 Die vereinbarten Preise für unsere Importprodukte verstehen sich aufgrund der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Währungsparität des Produktions-, Liefer- und Durchfuhrlandes zum Schweizer Franken, Fracht- und Zollsätzen, gültigen Ein-, Durchfuhr- und Ausfuhrabgaben im Produktions-, Liefer- und Durchfuhrland und in der Schweiz und vorbehaltlich der Benützungsmöglichkeiten der üblichen direkten ausländischen und schweizerischen Übergangsstationen. Ausnahmen (z. B. Skontozahlungen) bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung Alle Verteuerungen / Verbilligungen der Ware, hervorgerufen durch Änderungen der kommenden Ansätze und Abgaben während der Kontraktdauer und bis zum Eingang des Gegenwertes unseres Rechnungsbetrages gehen somit zu Lasten des Käufers. (Für Sendungen mit Wassertransport ist unbehinderte Schifffahrt vorbehalten. Niederwasser-, Hochwasser- oder Eiszuschläge sowie sonstige Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.). Für die Fakturierung ist, soweit nichts anderes vereinbart, das Abgangsgewicht bzw. das von unserem Lieferanten in Rechnung gesetzte Originalgewicht maßgebend.
6.2 Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf eines unserer Bankkonten zu erfolgen. Andere Zahlungsziele bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wechsel nehmen wir nur nach ausdrücklicher Vereinsbindung und zahlungshalber hierin. Diskontkosten gehen dabei zu Lasten des Käufers. Bei Zielüberschreitungen können Fälligkeitszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für kurzfristige Kredite berechnet werden
6.3 Der Käufer kann nicht mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen verrechnen und sich nicht aufgrund anderer als unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderung auf ein kaufmännisches Rückgaberecht berufen.
7. Beanstandungen; Gewährleistung
7.1 Beanstandungen müssen – sofern sie sich nicht auf verborgene Mängel beziehen – unverzüglich, spätestens innerhalb einer halben Woche nach Erhalt der Ware, gemacht werden. Sie können nur anerkannt werden, wenn sich die Ware noch in der Originalverpackung befindet
7.2 Beanstandet der Käufer eine Lieferung, wird dadurch die vertragsgemäße Annahme- und Zahlungspflicht nicht aufgehoben. Der Käufer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Lagerung zu sorgen und die Ware ggf. unter Versicherung zu halten. Bei begründeter Beanstandung ist uns zunächst nach unserer Wahl die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist auf unsere Kosten einzuräumen. Sind wir zur Mängelbeseitigung und/oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht bereit oder in der Lage oder schlägt diese fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen. Schadenersatzansprüche des Käufers aller Art, auch Kosten für Be- und Entladung, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns oder einer unserer Hilfspersonen ein Verschulden im Sinne von Ziff. 9 dieser Bedingungen zur Last fällt. Wir können nicht in Anspruch
genommen werden für Schäden, die dem Käufer bei der Verwendung unserer Lieferungen, beim Verbrauch, bei der Be- und Verarbeitung oder beim Weiterverkauf entstehen, es sei denn, dass für die Schäden ein Verschulden im Sinne von Ziff. 9 dieser Bedingungen ursächlich ist-
7.3 Vorstehende Haftungsbedingungen beziehen sich auch auf Ansprüche aus gesetzlicher Verschuldenshaftung.
8. Auskünfte, Spezifikationen, Proben
Unsere Spezifikationen sowie Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten von Produkten, unsere technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen. Sie befreien den Käufer nicht von ihm obliegenden Prüfungs- und Untersuchungspflichten. Eine Haftung wird nur bei Erteilung auf vertraglicher Grundlage unter Begrenzung nach Maßgabe der Ziff. 9 übernommen.
9. Verschulden
9.1 Wir haften nur für Vorsatz und grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
9.2 Die Regelungen zur Haftungsbegrenzung nach den vorliegenden Bestimmungen gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend, insbesondere nach den Bestimmungen der Produktehaftpflicht, strengere Haftungsgrundsätze gelten.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Ausschüssiger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Auf alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar, wobei das Wiener Kaufrecht ausgeschlossen ist.
10.2 Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
